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04.03.2022: Impfpflicht für TBA

Liebe Mitglieder,

wir möchten darauf hinweisen, dass ab dem 15. März 2022 nur noch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte, genesene oder TBA die ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, als TBA arbeiten dürfen. Im Infektionsschutzgesetz § 20a ist dies geregelt. TBA erbringen die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Angestellte TBA legen die Nachweise dem Arbeitgeber vor.

Weitere Informationen findet ihr hier:   https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html

Viele Grüße vom
Vorstand des TBA-Verband e. V.

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